Satzung ab 01.01.2018

 

gemäß Kirchengesetz zur Vereinheitlichung und Änderung  friedhofsrechtlicher Vorschriften

(6. Rechtsvereinheitlichungsgesetz ─ 6. RVereinhG)

vom 29. Oktober 2016

 

https://friedhoefe.ekbo.de

 

 

Gebührenordnung ab 01.08.2022
     
Nach § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) hat der Gemeindekirchenrat der Ev. Invitaskirchengemeinde Glasow-Mahlow in der Sitzung vom 06.07.2022 für den Friedhof in Mahlow nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
     
§ 1 Ruhefristen
Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:
1.  für Erdbestattungen auf 25 Jahre,  
2. für Urnenbestattungen auf 20 Jahre.  
3. für Erdbestattungen von Kindern bis zu einem Alter von 6 Jahren auf 15 Jahre
     
§ 2 Gebührentarife
     
1. Grabberechtigungsgebühren in Euro  
  Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan, je Jahr:  
     
1.1. Erdreihengrabstätten für 1 Sarg, (gem. §28 FhG ev.)  
1.1.1 Erdreihengrabstätte                                                     30,00
1.1.2 Erdreihengrabstätte (gem. § 28 (3) FhG ev.), einschließlich Gestaltung, Instandsetzung und Pflege durch den Friedhofsträger, Namensnennung obligatorisch durch den Nutzungsberechtigten    35,00
     
1.2. Erdwahlgrabstätte (gem. § 29) je Grabstelle, (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)  
1.2.1 ..einfach                                                                      44,00
1.2.2 ..doppel 92,00
1.2.3 ..dreifach 130,00
1.2.4 ..an der Mauer doppel 136,00
1.2.5 ..an der Mauer dreier 150,00
1.2.6 …vierfach 184,00
1.2.7 …fünffach 222,00
     
1.3 Kindergrabstätten (Gem. § 30 FhG ev.)  
1.3.1 Erdwahlgrabstätte für Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres, je Grabstelle 29,00
     
1.4 Urnenwahlgrabstätten (§32) für die unterirdische Beisetzung von Urnen mit mehreren Grabstellen, je Grabstätte  
1.4.1 1.4.1 Urnenwahlgrabstätten der Größe von 1,00 m x 1,00m oder 1 m² für bis zu 4 Urnen (§ 27,5a FhG ev.) 44,00
1.4.2 Urnenwahlgrabstätten (§ 32 (4)) incl. Instandhaltung und Pflege, Beräumung am Ende der Ruhefrist durch den Friedhofsträger für bis zu 2 Urnen   
1.4.2.1 Doppelstelle am Rondell Bereich EI und EII 47,00
1.4.2.2 Steinplatte mit Namensnennung einmalig Bereich EII 255,00
1.4.2.3 Steinplatte mit Namensnennung einmalig Bereich EI (ab 11/2019) 330,00
1.4.2.4 Namensnennung bei Nachbeisetzung einmalig Bereich EI und EII     200,00
1.4.3 Urnengemeinschaftsgrabstätten (§33) auf die Dauer von 20 Jahren einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie mit Namensnennung (§ 27, 6 FhG ev.)  
1.4.3.1 Urnengemeinschaftsgrabstätte „grüne Wiese“                       47,00
1.4.2.4 Sonderregelung  
  Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.3.1, und 1.4 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.3.1, und 1.4 erhoben.   
     
2. Unterhaltung der Friedhofsanlage in Euro  5,00
   (je Jahr und je Grabstelle)                                      
3.       Bestattungsgebühren, einmalig in Euro  
  Annahme und Aufbewahrung der Urne Bereitstellung des Sarges/Urne zur Bestattung/Trauerfeier, Herstellen und Schließen des Grabes, bis zu sechs Sargträger, Gruftschmuck, Abhügeln  
  Erdbestattungen  
3.1 unterirdische Bestattung in einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte 990,00
3.2 unterirdische Bestattung in einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte für Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres 350,00
3.3 Urnenbeisetzungen bei einer unterirdischen Beisetzung inklusive Sand-und bei Bedarf Blütenschale 150,00
     
4. Leistungen bei Trauerfeiern in Euro  
4.1 Aufbahrung des Sarges/ der Urne (Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, ggf. Elektroheizung)  
4.2 in der Kapelle bis zu 10 Minuten (stille Abschiednahme) 120,00
4.3 in der Kapelle bis zu 30 Minuten 165,00
4.4 in der Dorfkirche Mahlow (nur bei christl. Trauerfeiern und nach Abstimmung mit der Kirchengemeinde möglich) 200,00
4.5 Nutzung Instrument (Orgel) 25,00
5. Grabmale, Grabstätteninventar, Einfassungen und Bänke in Euro   
     
5.1. Zustimmung zur Errichtung  
5.1.1 von stehenden Grabmalen (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 bzw. 25 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes)  
5.1.1.1 bis zu einer Breite von 0,55 m 90,00
5.1.1.2 bis zu einer Breite von 0,80 m 150,00
5.1.1.3 bis zu einer Breite von 0,80 m bis zu einschließlich 1,40 m  195,00
5.1.1.4 ab einer Breite von mehr als von 1,40 m 300,00
5.1.2 von liegenden Grabmalen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts)  
5.1.2.1 bis zu einer Größe von 0,50 qm 50,00
5.1.2.2 bis zu einer Größe von mehr als 0,50 qm 145,00
5.1.3 von Stelen (freistehender Pfeiler mit Relief oder Inschrift ab 1,00 m bis 2,50 m Höhe bei einem Durchmesser bis zur Hälfte seiner Höhe, mindestens jedoch einem Drittel seiner Höhe, einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) 270,00
5.1.4 von Holzkreuzen und das Anbringen von Denkzeichen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) 50,00
5.1.5 von Hockern, Bänken und anderen Sitzgelegenheiten (einschließlich regelmäßiger Standsicherheitskontrollen von 20 Jahren) 70,00
5.1.6 von Laternen, Vasen und Pflanzschalen mit Sockel (einschließlich regelmäßiger Standsicherheitskontrollen für 20 Jahre) 50,00
5.1.7 von Einfassungen nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes)  
5.1.7.1 für eine einstellige Wahl- oder Reihengrabstätte 70,00
5.1.7.2 für jede weitere zu einer Wahlgrabstätte zugehörige Grabstelle 50,00
5.1.7.3 für eine Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte 40,00
     
5.2 Sonderregelungen  
5.2.1 Standsicherheitsprüfung bzw. Standfestigkeitskontrolle bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit stehenden Grabmalen, Stelen und Hockern und dergleichen, wobei bei gleichzeitigem Vorhandensein von stehenden Grabmalen oder Stelen einerseits und Hockern und dergleichen andererseits auf einer Grabstätte die Gebühr nur einmal anfällt, je Jahr 5,00 Euro. 5,00
     
6. Ausbetten, Umsetzen, Versenden, in Euro 1.600,00
6.1 Ausbetten einer Leiche oder deren Überresten auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung des Sarges) 150,00
6.2 Ausbetten einer Urne auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung der Urne)  
6.3 Wiederbestattung einer ausgebetteten Leiche oder von deren Überresten:  
  Gebühr nach den Tarifstellen gemäß 3.1  
6.4 Wiederbestattung einer ausgebetteten Urne:   
  Gebühr nach der Tarifstelle 3.2.1  
6.5 Übersenden einer Urne 30,00
     
7. Einzelleistungen in Euro  
7.1 zusätzlicher Träger, je Person (soweit nicht von den Bestattungsgebühren erfasst) 65,00
7.2 Merkschild 12,00
7.3 Bearbeitung von Suchfragen außerhalb der Ruhefrist 70,00
7.4 Ersatzvornahme zur Pflege einer Grabstätte gem.§ 37 Abs. 2 Friedhofsgesetz ev. (einschließlich einmaliger Unkrautbeseitigung, Aufbringen von Erde, Anlegen einer Bodenbedeckenden Begrünung und Wässern der Grabstätte)                               je Arbeitseinsatz 150,00
7.5 Entfernen von Gehölz/Pflanzen bei Nichteinhaltung der Gestaltungs-vorschriften je Arbeitseinsatz und Aufwand inklusive Entsorgung 130,00
7.6 Beräumung Grabstelle für Nachbeerdigung je Arbeitseinsatz und Aufwand inklusive Entsorgung 130,00
7.7 Gewerbliche Tätigkeiten richten sich nach § 15 FhG ev. und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.  
7.8 Beräumung nach Ablauf der Ruhefrist von Grabstellen (Erstbelegung vor dem 01.04.2011)  
7.8.1 Einzelerdstelle/Urnenstelle 90,00
7.8.2 Doppelerdstelle 150,00
     
§ 3 Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung und die separat zu beschließende Gestaltungs-vorschriften treten am 01.08.2022 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Die Gebührenordnung vom 04.05.2022 verliert mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung ihre Gültigkeit.
     
Mahlow, den 06.07.2022  
   
Für den Gemeindekirchenrat
     
gez. Uwe Schüler

Vorsitzender des Gemeindekirchenrates der Ev. Invitaskirchengemeinde Glasow-Mahlow

 

 

 

Gestaltungsvorschriften

 

Evangelische Kirchengemeinde Mahlow

 

Ev.Friedhof Mahlow Blankenfelder Str.

Verwaltung

Rathenau-Str. 45

15831 Blankenfelde-Mahlow

 

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinden Mahlow-Glasow, Träger des Ev. Friedhofes in Mahlow, erlässt am  7.10.17 mit Wirkung zum 1.1.2018 auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183) ergänzend zur Gebührenordnung folgende

 

Gestaltungsvorschriften

 

Erdreihengrabstätten gem. § 28 (3) und Urnengemeinschaftsgrabstätte (§33)

 

Die Erdbeisetzung erfolgt unter der grünen Wiese. Diese wird durch den Friedhofsträger erhalten und gepflegt. Die Rasenfläche ist frei zu halten. Hier abgelegte Gegenstände werden entfernt. Auf einem Streifen am oberen Teil der Grabstätte besteht die Möglichkeit zur individuellen Bepflanzung. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet bis zu 4 Monate nach der Beisetzung eine Grabplatte auf eigene Kosten bei einem Steinmetz zu bestellen. Auf dieser Platte müssen mindestens der Vor- und Nachname sowie die Lebensdaten des Verstorbenen genannt sein.

 

Urnenwahlstätten gem. § 32 (4) Urnenwahlstellen mit Namensnennung

 

Bei den Urnenwahlstellen mit Namensnennung (vorher Urnengräbergemeinschaft, „Rondell“) wird die Grabgröße auf 0,40*0,4 m festgelegt, hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Namensnennung erfolgt auf Grabplatten, die der Friedhofsträger bestellt. Die einheitliche Beschriftung ist auf Name und Vorname, Geburts- und Sterbejahr festgelegt. Die Gestaltung und Pflege obliegt dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte sind befugt, Vasen mit Schnittblumen aufzustellen. Alle anderen Gegenstände werden (auch Pflanzungen) werden durch den Friedhofsträger entsorgt.

 

 

Diese Gestaltungsvorschriften treten am Tage ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 1.1.2018 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

 

Mahlow, den 7.10.17

 

Gez. Uwe Schüler 

für den Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Mahlow